Nießbrauch

Vocer Der Nießbrauch im Zivil- und Steuerrecht
Der Nießbrauch im Zivil- und Steuerrecht

Der Nießbrauch ist ein Nutzungsrecht an einer Sache. Der Nießbrauch kann zum Beispiel für Immobilien eingeräumt werden. Der Besitzer einer Immobilie kann einer anderen natürlichen oder juristischen Person das Recht einräumen, diese unentgeltlich, teilentgeltlich oder entgeltlich zu nutzen. Dies bedeutet, dass ein Immobilienbesitzer eigene Objekte zu Lebzeiten überträgt, ohne seine Ansprüche darauf zu verlieren. Häufig wird der Nießbrauch verwendet, wenn Eltern bereits zu Lebzeiten Ihren Nachfahren eine Immobilie vererben oder schenken oder diese an Dritte verkaufen wollen, sich aber ein lebenslanges Wohnrecht oder eine Alterssicherungsrente sichern wollen.

Verschiedene Varianten des Nießbrauches

Unterschieden wird zwischen unentgeltlichem, teilentgeltlichem oder entgeltlichem Nießbrauch bzw. Zuwendungsnießbrauch, die im deutschen Sprachgebrauch synonym verwendet werden. Wird zwischen den beiden Parteien ein entgeltliches Nutzungsrecht vereinbart, sind Leistung und Gegenleistung ausgewogen. Liegt ein teilentgeltlicher Nießbrauch vor, ist dessen Wert nur zum Teil ausgeglichen. Bei einem unentgeltlichen Nießbrauch liegt die Gegenleistung unter 10 Prozent des Wertes des Nießbrauchs.

Vorteile des Nießbrauchs

Durch die Einräumung des Nießbrauchs können Objekte wie Grundstücke oder Immobilien bereits zu Lebzeiten übertragen werden, ohne dass der Besitzer seine Ansprüche hieran verliert. Er kann so zum Beispiel sein Eigenheim seinen Kindern vermachen, sich hierbei im Rahmen des Nießbrauchs aber ein lebenslanges Wohnrecht zusichern lassen. Der „Schenker“ kann dabei die Immobilie oder das Grundstück also weiterhin selbst nutzen oder selbst vermieten, obwohl es ihm rechtlich gesehen nicht mehr gehört.

Durch die reformierte Erbschaftssteuer hat sich der Nießbrauch zu einem Steuerspar-Modell entwickelt. Denn durch die Reform sind nicht nur Freibeträge für den Nachwuchs gestiegen, sondern auch Schulden lassen sich jetzt deutlich einfacher absetzen. Dies bedeutet, dass der Nießbrauch nun voll abzugsfähig ist und hierdurch direkt den steuerlichen Wert des übergebenen Vermögensgegenstandes mindert.

Unterschied Wohnrecht und Nießbrauch

Eine oft verwendete Alternative zum Nießbrauch ist das Wohnrecht. Aber worin unterscheiden sich die beiden? Beim Wohnrecht sichert sich der Schenker lediglich das Recht, in der Immobilie bis zu seinem Tod zu wohnen. Beim Nießbrauch darf der Schenker hingegen auch nach einem Auszug bis zu seinem Tod über die Immobilie oder Räumlichkeiten verfügen. So kann er sie zum Beispiel vermieten und somit Mieterträge erzielen. Der Nießbrauch beinhaltet also ein umfassendes Nutzungsrecht am gesamten Objekt und nicht etwa nur an bestimmten Räumen, wie es bei einem Wohnrecht der Fall ist. Gleich ist hingegen, dass beides im Grundbuch als Belastung des Grundstücks eingetragen wird. Somit wirkt es sich nicht nur vertraglich zwischen Schenker und Beschenktem, also meist den Eltern und Kindern, aus, sondern auch gegen Dritte.

Über den Autor

Der Autor dieser Seite beschäftigte sich erstmals aus persönlichem Anlass intensiv mit dem Thema Testament und Nachlassregelung. Gemeinsam mit seiner Ehefrau suchte er nach einer einfachen und kostengünstigen Möglichkeit, den eigenen letzten Willen klar und rechtssicher festzuhalten.

Dabei entstand ein besonderes Interesse für das Berliner Testament sowie die verschiedenen Möglichkeiten der privaten Nachlassplanung.

Auf dieser Webseite gibt er seine Erfahrungen und Recherchen heute verständlich und praxisnah weiter – mit dem Ziel, anderen Menschen den Einstieg in ein oft komplexes Thema zu erleichtern.

Der Fokus liegt dabei auf klaren Erklärungen, konkreten Beispielen und hilfreichen Vorlagen für den Alltag. Die Inhalte werden regelmäßig überarbeitet und basieren sowohl auf eigener Erfahrung als auch auf dem Austausch mit Notaren und Fachleuten.

Hinweis: Die bereitgestellten Informationen ersetzen keine individuelle Rechtsberatung, bieten jedoch eine fundierte Orientierung für die persönliche Vorsorge.

Dietmar Dala