Vorsorgevollmacht

Wann eine Vorsorgevollmacht sinnvoll ist

Die Vorsorgevollmacht ist neben der Patientenverfügung und der Betreuungsverfügung eines der drei Instrumente, um sich in gesunden Tagen für den Fall einer Einwilligungsunfähigkeit abzusichernF.

Wann ist eine Vorsorgevollmacht sinnvollSomit lässt sich frühzeitig eine Person festlegen, die in einer Notsituation bestimmte oder alle Aufgaben als Bevollmächtigter übernimmt. Als Vertreter entscheidet dieser über den Willen der betroffenen Person, sobald diese nicht mehr entscheidungsfähig ist. Daher muss ein sehr gutes Vertrauensverhältnis zu der bevollmächtigten Person bestehen.

Voraussetzungen für eine Vorsorgevollmacht

Grundvoraussetzung für eine rechtliche Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht, ist die gegebene Geschäftsfähigkeit der betreffenden Person, bei Abschluss der Vollmacht. Ebenso muss Volljährigkeit gewährleistet sein. Zudem muss die Vollmacht aus freiem Willen verfasst werden.
Dabei gibt es keine vorgeschriebene Form, die die Vorsorgevollmacht aufweisen muss. Dennoch sollte sie in Schriftform festgehalten werden. Um auf Nummer Sicher zu gehen, dass die Vollmacht auch durch ein Betreuungsgericht anerkannt wird, sollte erwägt werden, diese in Form einer notariellen Bekundung abzuschließen. So kann durch den Notar die Geschäftsfähigkeit festgestellt oder gegebene Zweifel vermerkt werden.
Ein weiterer Vorteil ist, dass der Notar berechtigt ist entsprechende Kopien bzw. Ausfertigungen der Vollmacht zu erstellen. Wurde die Vollmacht ohne notarielle Beurkundung ausgestellt, gilt nur das Originaldokument. Geht dieses verloren, ist damit auch kein Nachweis mehr gegeben und ein Betreuungsgericht wird möglicherweise über einen neuen Betreuer entscheiden müssen.

Allgemeine Inhalte der Versorgungsvollmacht

Bei der Erstellung der Vollmacht sollte sich auf bestimmte Bereiche beschränkt werden, zu denen die bevollmächtigte Person berechtigt ist. Die Formulierungen zu den Bereichen sollten dabei eindeutig sein. Es ist auch möglich verschiedene Personen für verschieden Bereiche zu bevollmächtigen.
Gängige Inhalte zur abgegebenen Vollmacht sind Entscheidungen über Vermögensangelegenheiten, Mietverträge, Kontovollmacht, Vertretung gegenüber Behörden, Annehmen bzw. Lesen von Post und Briefen oder Behandlungsfragen und -entscheidungen bei Erkrankungen.
Da die Vollmacht nicht automatisch mit dem Tod des Vollmachgebers erlischt, können auch die Verwaltung des Nachlasses oder der Ablauf bei einer Bestattung inhaltlich festgelegt werden.

Wann reicht eine reine Vorsorgevollmacht nicht aus?

Ebenso ist je nach Inhalt, den die Vorsorgevollmacht umfasst, eine notarielle Bekundung anzuraten. Die festgelegten Inhalte dürfen sich grundsätzlich auf alle rechtlichen Handlungen beziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass deren Stellvertretung zulässig ist. Somit sind einige Rechtsgeschäfte wie Eheschließung, Schließung eines Testaments oder die Ausübung des Wahlrechts nicht auf eine dritte Person übertragbar.
Anders sieht es bei Bankgeschäften aus. Finanzielle Geschäfte wie Grundstücksgeschäfte oder Transaktionen können auf Dritte übertragen werden, erfordern jedoch immer eine notarielle Beurkundung der Vollmacht.
Dennoch kommt es hier in der Praxis oft zu Schwierigkeiten. Obwohl rechtswidrig, geben sich Banken oftmals nicht mit einer notariellen Beurkundung zufrieden, sondern fordern die Erteilung einer Kontovollmacht. Es gibt daher speziell entwickelte Vordruckmuster für Kontovollmachten vom Bundesjustizministerium.
Alternativ kann im Vorfeld auch ein gemeinsames Konto eröffnet werden. Wird dies als Oder-Konto geführt, kann die betreffende Person alle Bankgeschäfte problemlos auch alleine tätigen. Allerdings muss erwähnt werden, dass in dem Fall die betreffende Person auch den anderen Kontoinhaber löschen lassen kann. Genau wie bei der Vollmacht selbst, ist hier also von einer hohen Vertrauenswürdigkeit der gewählten Person auszugehen.
Auch bei einigen gesundheitlichen Entscheidungen mit größerer Tragweite reicht eine bloße persönlich unterschriebene Vorsorgevollmacht nicht aus. So müssen bei Entscheidungen über geschlossene Unterbringung, Festbinden am Bett, Ruhigstellung mit Medikamenten oder lebensbedrohliche Operationen, die als gefährlich eingestuft werden, eine richterliche Genehmigung des Betreuungsgerichts eingeholt werden.

Der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Patienten- sowie Betreuungsverfügung

Nicht zu verwechseln ist die Vorsorgevollmacht mit der Patienten- oder Betreuungsverfügung. Bei der Patientenverfügung werden genaue Anweisungen erteilt, wie die Person im Falle einer Erkrankung behandelt werden möchte. Die Verweigerung oder die Nutzung lebenserhaltende Geräte im Falle eines Komas oder die Durchführung bestimmter Behandlungsmethoden. Die Anweisungen müssen dabei ganz konkret und nicht nur allgemein formuliert sein.
Von der Bundesärztekammer wird empfohlen eine Patientenverfügung immer in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht abzuschließen, da bevollmächtigte Person den Patientenwillen gegenüber dem Arzt durchsetzen kann.
Die Betreuungsverfügung hingegen ist als eine Alternative zur Vorsorgevollmacht zu sehen. Hier wird schriftlich festgehalten, über was eine spätere Betreuungsperson verfügen soll. Diese Verfügung wird im Falle des Falls durch eine Vertrauensperson an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Das Gericht ist verpflichtet die Verfügung bei der Bestellung ihrer Vertrauensperson zu berücksichtigen.
Die Notwenigkeit der Betreuung wird in regelmäßigen Abständen immer wieder überprüft. Auch tritt hier die Betreuung erst ein, wenn ein Gericht über die Geschäftsfähigkeit bzw. den Gesundheitszustand entschieden hat. Im Gegenzug dazu kann bei einer Vorsorgevollmacht direkt reagiert werden. So kann in einer Notfallsituation direkt gehandelt werden und es muss nicht erst über das Betreuungsgericht laufen. Es muss dabei allerdings auch keinerlei Rechenschaft über sein Handeln gegenüber anderen abgelegt werden.

Wie dem Missbrauch einer Vorsorgevollmacht vorgebeugt wird

Bestehen Seitens des Betreuungsgerichts Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Vorsorgevollmacht, wird von dessen Seite ein eigener Betreuer oder einen Kontrollbetreuer bestimmen. Letzterer kann allerdings auch ohne Hinweise auf einen Vollmachtsmissbrauch gestellt werden. Es reicht aus, wenn ein Missbrauch deutliche Auswirkung hätte, wie im Fall bei großen Vermögenswerten.
Zudem ist eine Vorsorgevollmacht jederzeit wieder kündbar. Voraussetzung ist, dass der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist. Ist er dies nicht, muss er sich an das Betreuungsgericht wenden. Dieses bestellt in so einem Fall einen neuen Betreuer, der die Vollmacht aufhebt bzw. aufheben kann
Wer sicher gehen möchte, dass sich durch Änderungen im Umfeld des Bevollmächtigten nicht Interessenänderungen oder Interessenkonflikte entstehen, kann auch selber noch einen Kontrollbevollmächtigten benennen.
Wurde keine Vorsorgevollmacht ausgestellt, bestellt das Betreuungsgericht in der Regel selber einen Betreuer. Nach gesetzlicher Vorgabe werden hierbei Ehegatten und Verwandte ersten Grades bevorzugt berücksichtigt.

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